Wohnsitz Frankreich - Arbeitsvertrag Deutschland

Alles zum Thema Leben, Arbeiten, Studieren etc. in Frankreich. (Keine Annoncen)
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ddreiser
Beiträge: 4
Registriert: Mittwoch 22. Juni 2005, 17:44

Donnerstag 23. Juni 2005, 13:41

Hallo/Bonjour,

kann mir jmd Rat geben?

Meine Situation:
· die deutsche Tochtergesellschaft (GmbH) einer US Firma hat mir einen Arbeitsvertrag unterbreitet
· diese Firma ist in Stuttgarter Raum angesiedelt, hat jedoch kein Büro und kein Personal in Deutschland, der Betriebsleiter wohnt in den Vereinigten Staaten
· im Vertrag ist kein Arbeitsplatz angegeben
· der Vertrag schreibt vor, “ Im Rahmen seiner Dienstpflichten ist der Arbeitnehmer zu Geschäftsreisen im In- und Ausland verpflichtet.“
· ich bin deutscher Staatsbürger
· ich lebe in Frankreich und brauche weder noch will ich nach Deutschland umziehen
· der Großteil meiner Tätigkeit wird von zuhause per Telefon & Internet geschehen
· meine eigentliche berufliche Tätigkeit/ physische Anwesenheit in Deutschland wird sich auf ein paar Tage im Monat begrenzen
· Ich habe seit 1969 nicht in Deutschland gelebt und gearbeitet

Fragen:
· Der Anstellungsvertrag soll deutschem Recht. unterliegen
· Muss dies sein? Gibt es eine Wahl? Ist das deutsche oder französische Sozial- und Steuerrecht anwendbar/ anzuwenden; d.h. sollen Beiträge & Einkommenssteuer gezahlt werden und wo werden falls notwendig Krankheitskosten erstattet?
· Wenn die Anstellung tatsächlich deutschen Gesetzen und Regelungen unterliegt, muss ich mich dann (obwohl ich nicht dort wohne) in Deutschland anmelden?
· Wo (Internetverbindung) finde ich eventuell relevante ausführliche Informationen?

Schöne Grüsse aus der Normandie, Dieter
Gellner
Beiträge: 8
Registriert: Dienstag 6. April 2004, 14:09

Mittwoch 29. Juni 2005, 16:58

Hallo Dieter,

wenn eine GmbH besteht und Dein regelmässiger Wohnsitz in Frankreich liegt, was anscheinend der Fall, dann musst Du gesetzlich die Sozialabgaben und Steuern in Frankreich entrichten. Das heisst, die deutsche GmbH muss Dich über einen Steuerberater bei den französischen Meldestellen wie URSSAF ect. anmelden. Im Prinzip ändert sich für Dich nichts, da Du ja anscheinend schon lange in Frankreich Sozialabgabenpflichtig bist.
Wie gesagt, kann dies ein Steuerberater übernehmen, der Dich dann auch bezüglich der Zusatzversicherungen (Rente, Krankheit) beraten kann. Dies ist natürlich mit etwas Kosten verbunden. Denke daran Deinen neuen Arbeitgeber darauf aufmerksam zu machen, dass die Arbeitgeberabgaben in Frankreich bei ca. 40-45% liegen (In Deutschland bei ca. 20%), dies könnte natürlich ein Hürde bei Deinen Verhandlungen sein.
Der Arbeitsvertrag muss nicht zwingend dem französischen Recht unterliegen, ist aber sinnvoll bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen. Da Deine späteren Abrechnungen auf der Basis der französischen Abgaben ausgestellt würde, gelten diese Abrechnungen im französischen Arbeitsrecht als Arbeitsvertrag.
Aus diesen Gründen musst Du dich natürlich nicht in Deutschland anmelden.
Also, wenn Du in Frankreich weiterhin leben willst, unterliegst Du und Dein Arbeitgeber den französischen Regeln.

Grüsse

Matthias Gellner
ddreiser
Beiträge: 4
Registriert: Mittwoch 22. Juni 2005, 17:44

Dienstag 5. Juli 2005, 08:57

Hallo Matthias,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.

Was liest Du jedoch aus folgenden Informationen des Bundesfinanzministeriums und der EG?
http://www.bundesfinanzministerium.de/c ... /1371.html

Lohnsteuer

Wer zahlt die Steuer?

Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist jedoch für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass Lohnsteuer zu niedrig einbehalten wurde, so kann es den Arbeitgeber oder unmittelbar den Arbeitnehmer für die Fehlbeträge in Anspruch nehmen.

Der Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer unterliegt jeder inländische Arbeitgeber. Dabei ist die Lohnsteuer nicht nur bei Arbeitnehmern einzubehalten, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht), sondern auch bei Arbeitnehmern, die im Inland zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber deren Einkünfte zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder deren nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte 6.136 € jährlich nicht übersteigen, sofern sie einen Antrag auf Behandlung wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen gestellt haben, sowie bei Arbeitnehmern, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie entweder im Inland als Arbeitnehmer tätig sind oder ihre ausländische Tätigkeit im Inland verwertet wird (beschränkte Einkommensteuerpflicht). Das gleiche gilt, wenn die im Ausland lebenden Arbeitnehmer Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten.

http://europa.eu.int/youreurope/nav/de/ ... l#12671_12

Sozialversicherung

Das einschlägige Gemeinschaftsrecht soll die Sozialversicherung in den Mitgliedstaaten nicht vereinheitlichen, sondern lediglich koordinieren. Es muss gewährleistet sein, dass Sie bei einer Sozialversicherung angemeldet sind und Ihre Ansprüche, z. B. auf eine Altersversorgung, gewahrt bleiben, unabhängig davon, wo Sie arbeiten.

Im Prinzip sind Sie in dem Land sozialversichert, in dem Sie arbeiten. Sie und unter bestimmten Umständen auch Ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf die gleichen Sozialversicherungsleistungen wie die Einheimischen. Diese Rechtsansprüche betreffen Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft (Sach- und Geldleistungen), Invalidität, Alter, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Tod und Arbeitslosigkeit sowie Familienleistungen. Sozialhilfe, Zusatzversorgung und Vorruhestandsgelder werden vom Gemeinschaftsrecht nicht erfasst. Da Sie Anspruch auf die gleichen Leistungen haben wie Inländer, entrichten Sie auch die gleichen Beiträge.

Für bestimmte Personengruppen gibt es besondere Regelungen:

Als Grenzgänger – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat arbeiten und in einem anderen wohnen und mindestens einmal wöchentlich nach Hause fahren – gelten für Sie besondere Vorschriften bezüglich Krankenversicherung und Arbeitslosengeld.

Wenn Sie für einen bestimmten Zeitraum von Ihrem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort zu arbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für begrenzte Zeit in dem Mitgliedstaat sozialversichert bleiben, in dem Sie normalerweise arbeiten.
Die Beitrags- oder Berufsausübungszeiten (im Sinne der Sozialversicherung) in anderen Mitgliedstaaten werden bei der Berechnung Ihrer Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen berücksichtigt. Für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die einer besonderen Sozialversicherung angeschlossen sind, gelten spezielle Bestimmungen.

Ihre Alters-, Arbeitsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente wird Ihnen unabhängig davon ausgezahlt, in welchem Mitgliedstaat der Union Sie Ihren Wohnsitz nehmen.

Die Gemeinschaftsvorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherung und die einschlägigen Bestimmungen der Mitgliedstaaten werden ausführlich in zwei von der Kommission veröffentlichten Broschüren beschrieben. Sie sollten sich jedoch unbedingt an Ihre Sozialversicherungsträger wenden, damit eventuelle Besonderheiten Ihrer persönlichen oder familiären Situation uneingeschränkt berücksichtigt werden.

Sozialleistungen

Sobald Sie im Gastland eine Stelle antreten, stehen Ihnen und Ihren Familienangehörigen die gleichen Sozialleistungen zu wie den Einheimischen. Diese dürfen Ihnen nicht unter Hinweis auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder andere diskriminierende Bedingungen verweigert werden. So haben Sie z. B. Anspruch auf ein zinsloses Darlehen bei Geburt eines Kindes oder auf ein Mindesteinkommen, wenn solche Leistungen für Inländer vorgesehen sind. Sie haben auch die gleichen Ansprüche auf Wohnraum (z. B. auf Sozialwohnungen).

Die Sozialleistungen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und können daher von Land zu Land unterschiedlich sein. Sie sollten sich deshalb an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wenden, um genaue Informationen über die Sozialleistungen einzuholen.

MfG, Dieter
Gellner
Beiträge: 8
Registriert: Dienstag 6. April 2004, 14:09

Dienstag 5. Juli 2005, 10:20

Hallo Dieter,

wie Du vielleicht weisst, gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland, welches alle steuerrechtlichen Fragen regelt. Schaue mal unter
http://www.lemaitre.de/dba-d/FRAD69.html
nach, dort sind alle Gesetzestexte zusammengefasst.
Die Info's des Bundesfinanzministerium gelten für deutsche Arbeitnehmer und treffen nicht auf Deinen Fall zu.

Grundsätzlich gilt für Dich die 183 Tage-Regelung, d.h. unter 183 Tage in Deutschland = Lohnsteuer und andere Abgaben in Frankreich und umgekehrt, dabei spielt es keine Rolle ob Dein Arbeitgeber ein deutsches Unternehmen ist (eine besondere Regelung betrifft die Grenzgänger bzw Wochenendheimfahrer. Da Du aber in der Normandie wohnst, trifft keins der Beiden auf Dich zu). Da Du aber anscheinend über 183 Tage im Jahr in Frankreich wohnst, gilt für Dich auf jeden Fall die französische Gesetzgebung. Die Lohnsteuer wird in Frankreich nicht vom Arbeitgeber abgeführt, sondern vom Arbeitnehmer, wobei wie auch in Deutschland der Arbeitnehmer Schuldner ist. Die Sozialabgaben sind von Deinem Arbeitgeber in Frankreich zu entrichten. Die Sozialleistungen werden von den französischen Behörden geleistet.

Grüsse

Matthias
ddreiser
Beiträge: 4
Registriert: Mittwoch 22. Juni 2005, 17:44

Dienstag 5. Juli 2005, 10:29

MERCI!
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