Autobahngebuehren u. Kategorien Frankreich m. Schwerbindertenausweis! Dieter Skolmowski (disko) , 02.06.2002, 1
Hallo liebe WoMo-Freunde, ich habe hier eine Info-Broschüre über Klassifizierungen der Autobahngebühren in Frankreich. Hier steht, dass WoMo’s bis 3,5To. und bis 3 Meter Hoehe neuerdings in die Kategorie 2 eingestuft werden ( frueher wurden diese in die Kat.3 eingestuft) weiter wird darauf hingewiesen, dass WoMo-Fahrer die im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises sind, die, die neue Kat 2 benutzen, auf Grund der nachgewiesenen Schwerbehinderung noch eine weitere Kategorienreduzierung in die Klasse 1 geltend machen können. Meine Frage an die Camperfreunde, die mit diesem Kategoriendurcheinander bereits Erfahrungen haben.
Funktioniert es mit der Einstufung in die Kat. 2 bzw. 1? Wird einen deutscher Schwerbehindertenausweis überhaupt anerkannt? Wie wird überhaupt die Hoehe/Laenge und das zul. Gesamtgewicht (3,5 To.) ermittelt? Auf allen unseren Frankreichtouren hat uns noch niemand an einer Mautstelle zu diesen Daten befragt, geschweige den KFZ-Schein zur Einsicht verlangt. Wir haben bisher immer nur unverschaemt hohe Gebuehren bezahlen muessen. Für Hilfreiche Antworten bin dankbar.
Gruesse aus Bork
Disko
Maut Einstufung für Wohnmob. per Schwerbehindert
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Zum Schwerbehindertenausweis:
es genügt in der Regel, den deutschen Schwerbehindertenausweis vorzuzeigen. Hilfreich ist, unter die Windschutzscheibe ein "Behindertensymbol" (siehe hier) zu legen oder zu kleben (sollte in D dann aber nicht mehr da sein, da es zur Benutzung dieses Symbols hier eines ganz speziellen Behindertenausweises bedarf
) und auf den "tarif pour handicapés" hinzuweisen.
Gruß,
Wolfram
es genügt in der Regel, den deutschen Schwerbehindertenausweis vorzuzeigen. Hilfreich ist, unter die Windschutzscheibe ein "Behindertensymbol" (siehe hier) zu legen oder zu kleben (sollte in D dann aber nicht mehr da sein, da es zur Benutzung dieses Symbols hier eines ganz speziellen Behindertenausweises bedarf

Gruß,
Wolfram
Wolfram Gagern schrieb:
Zum Schwerbehindertenausweis:
es genügt in der Regel, den deutschen Schwerbehindertenausweis vorzuzeigen. Hilfreich ist, unter die Windschutzscheibe ein "Behindertensymbol" (siehe hier) zu legen oder zu kleben (sollte in D dann aber nicht mehr da sein, da es zur Benutzung dieses Symbols hier eines ganz speziellen Behindertenausweises bedarf) und auf den "tarif pour handicapés" hinzuweisen.
Gruß,
Wolfram
Hallo Wolfram,
danke für Deinen hilfreichen Tip. Wie ich zwischenzeitlich in Erfahrung bringen konnte, genügt nicht immer nur der Schwerbehindertenausweis, in einigen Fällen wurde die Einstufung in die Kategorie 1 von den Mautstellenkassierern verweigert, da das Fahrzeug keine behindertengerechten Umbauten aufwies. In anderen Fällen wurde, in der von Dir beschriebenen Weise, verfahren. Also etwas Glück gehört auch noch dazu.
Grüsse aus Bork
Dieter Skolmowski
danke für Deinen hilfreichen Tip. Wie ich zwischenzeitlich in Erfahrung bringen konnte, genügt nicht immer nur der Schwerbehindertenausweis, in einigen Fällen wurde die Einstufung in die Kategorie 1 von den Mautstellenkassierern verweigert, da das Fahrzeug keine behindertengerechten Umbauten aufwies. In anderen Fällen wurde, in der von Dir beschriebenen Weise, verfahren. Also etwas Glück gehört auch noch dazu.
Grüsse aus Bork
Dieter Skolmowski
Zuletzt geändert von disko am Samstag 8. Juni 2002, 14:14, insgesamt 1-mal geändert.
Wir haben eine Anfrage von einem zu 80% behinderten Menschen erhalten, der fragt ob es für Behinderte einen extra Tarif bei der Autobahnmaut in Frankreich gibt. Kann uns da jemand weiterhelfen? Die Person hatte vor Jahren mal eine Broschüre bekommen, diese scheint aber schon veraltet zu sein.
Ich werde natürlich in der Zwischenzeit auch recherchieren, aber vielleicht hat hier jemand Erfahrung damit oder weiß wo ich eine Übersicht oder ähnliches finden kann.
Ich werde natürlich in der Zwischenzeit auch recherchieren, aber vielleicht hat hier jemand Erfahrung damit oder weiß wo ich eine Übersicht oder ähnliches finden kann.
- Aperdurus
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Für eine Einstufung in Klasse 1 muss im Schein eingetragen sein, dass im Fahrzeug eine behindertengerechte Einrichtung eingebaut ist. In diesem Falle muss der Schein an der Zahlstelle vorgewiesen werden.