Welche Zulassung bei Wohnsitz in F und D?
- scooterboy
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Hallo,
ich würde sagen im Erstwohnsitzland.
Also da, wo man sich am meisten aufhält.
Gruß
scooterboy
ich würde sagen im Erstwohnsitzland.
Also da, wo man sich am meisten aufhält.
Gruß
scooterboy
- salchow
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Offiziell gibt es in diesem Fall auch keinen "Erst-" oder "Zweit-"wohnsitz.
Jedes Land verwaltet nur sein eigenes Territorium und schert sich einen feuchten Kehricht um weitere Standorte.
Daher würde ich grundsätzlich sagen: Wer den Wa(h)l hat, hat die Qual, und schließe mich ansonsten aber meinem Vorredner an.
Jedes Land verwaltet nur sein eigenes Territorium und schert sich einen feuchten Kehricht um weitere Standorte.
Daher würde ich grundsätzlich sagen: Wer den Wa(h)l hat, hat die Qual, und schließe mich ansonsten aber meinem Vorredner an.
Hm, einen "Zweitwz gibt es in D nicht, wenn nur e i n WZ in D besteht.
Die rechtlichen Definitionen für "Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Aufenthalt" sind ziemlich uneinheitlich.
Das 180 Tg Kriterium ist auf jeden Fall gut, zumal es sich im Einzelfall schlecht wiederlegen lässt.
Meine Frage zielt darauf ab, Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich z.B .ergeben könnten, wenn sich bei einer Kontrolle diese Konstellation herausstellt. (Z.B. in D mit F Zulassung und WZ in D.) Das Problem könnte v.a. steuerrechtlich auftreten.
Hat jemand "praktische Erfahrung"?
Die rechtlichen Definitionen für "Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Aufenthalt" sind ziemlich uneinheitlich.
Das 180 Tg Kriterium ist auf jeden Fall gut, zumal es sich im Einzelfall schlecht wiederlegen lässt.
Meine Frage zielt darauf ab, Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich z.B .ergeben könnten, wenn sich bei einer Kontrolle diese Konstellation herausstellt. (Z.B. in D mit F Zulassung und WZ in D.) Das Problem könnte v.a. steuerrechtlich auftreten.
Hat jemand "praktische Erfahrung"?
Zuletzt geändert von Gypaete am Mittwoch 10. Oktober 2007, 17:31, insgesamt 1-mal geändert.
- gerhardwagner
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Hallo
Ich denke die 180 Tage Regelung ist ein guter Anhaltspunkt, aber wer will das kontrollieren. Es gibt einen Haufen Hollaender hier, die die meiste Zeit hier wohnen aber das Auto in Holland angemeldet lassen. Wenn die Arbeitsstaette aber in Frankreich ist, wuerde ich das Fahrzeug aber auf jeden Fall hier anmelden, denn sonst kann es Erklaerungsnot mit den Flics geben.
Gruss Gerhard
Ich denke die 180 Tage Regelung ist ein guter Anhaltspunkt, aber wer will das kontrollieren. Es gibt einen Haufen Hollaender hier, die die meiste Zeit hier wohnen aber das Auto in Holland angemeldet lassen. Wenn die Arbeitsstaette aber in Frankreich ist, wuerde ich das Fahrzeug aber auf jeden Fall hier anmelden, denn sonst kann es Erklaerungsnot mit den Flics geben.
Gruss Gerhard
Salut Gyaepte,
Wohnsitz:
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/w/wohnsitz/
http://www.lexexakt.de/glossar/wohnsitz ... SESSID=%3E
Gruss Klaus
Wohnsitz:
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/w/wohnsitz/
http://www.lexexakt.de/glossar/wohnsitz ... SESSID=%3E
Gruss Klaus
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantrgen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll.
salut
Herbert
§ 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantrgen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll.
salut
Herbert
Wenn ich mir also den Luxus gönne, einen PKW in F zu lassen, um dort jederzeit mobil sein zu können und dabei mit einem franz. Kennzeichen herumfahren zu wollen, dann würd ich also dieses Fahrzeug in F anmelden und den anderen Wagen auf die deutsche Adresse anmelden. Das müßte doch durchführbar sein??herbertp schrieb
... hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantrgen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll.
salut
Herbert
Da fällt mir noch ne schlaue

Bellie
Zuletzt geändert von Bellie am Mittwoch 10. Oktober 2007, 21:56, insgesamt 1-mal geändert.
- gerhardwagner
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Ich hatte das Problem 2000, als ich meine Firma verkaufte und nach Frankreich zog, der Leasingvertrag aber noch ein Jahr gueltig war. Ein lieber Flic erklaerte mir damals, das spaetestens nach 3 Monate nach dem definitifen Umzug das Fahrzeug umgeschrieben werden muss. Nachdem ich Ihm sagte, das das nicht moeglich ist mit einem Firmenfahrzeug, zuckte er nur mit den Schultern.
Bref, bin dann halt weitergefahren und Glueck gehabt. Ich denke es ist zwar nicht wirklich legal, aber wahrscheinlich wird es nicht zu grossen Problemen fuehren.
Gerhard
Bref, bin dann halt weitergefahren und Glueck gehabt. Ich denke es ist zwar nicht wirklich legal, aber wahrscheinlich wird es nicht zu grossen Problemen fuehren.
Gerhard
Die Frage mit dem Leasing habe ich mir auch schon gestellt.
Das Thema wurde anderswo schon diskutiert.
Meiner Ansicht nach kann man keine generelle Empfehlung geben, es kommt auf den Einzelfall an und die Umstände, unter denen die Sache beleuchtet wird.
Es gibt zahlreiche Aspekte, u.a. die unterschiedliche Wohnsitzdefinition in AO und FEV, aber mich hätten vor allem "praktische Erfahrungen" interessiert.
Das Problem dürfte für deutsche mit deutscher FE mit franz. Zulassung in D grösser sein als mit Deutscher zulassung in Frankreich, weil der erste Fall einfach auffälliger ist. Sinngemäss umgekehrt für Franzosen mit fr. FE und deutschem Kennzeichen in F.
Wer will bei einer Kontrolle schon wissen, wer wo arbeitet bzw. sich wo überwiegend aufhält, wenn es sich um einen Ausländer mit ausländischem Kennzeichen handelt. Bei einem "Inländer" mit ausländischem Kennzeichen sieht es anders aus. Da lassen sich Daten u.U schnell mal abfragen.
Das Thema wurde anderswo schon diskutiert.
Meiner Ansicht nach kann man keine generelle Empfehlung geben, es kommt auf den Einzelfall an und die Umstände, unter denen die Sache beleuchtet wird.
Es gibt zahlreiche Aspekte, u.a. die unterschiedliche Wohnsitzdefinition in AO und FEV, aber mich hätten vor allem "praktische Erfahrungen" interessiert.
Das Problem dürfte für deutsche mit deutscher FE mit franz. Zulassung in D grösser sein als mit Deutscher zulassung in Frankreich, weil der erste Fall einfach auffälliger ist. Sinngemäss umgekehrt für Franzosen mit fr. FE und deutschem Kennzeichen in F.
Wer will bei einer Kontrolle schon wissen, wer wo arbeitet bzw. sich wo überwiegend aufhält, wenn es sich um einen Ausländer mit ausländischem Kennzeichen handelt. Bei einem "Inländer" mit ausländischem Kennzeichen sieht es anders aus. Da lassen sich Daten u.U schnell mal abfragen.
Zuletzt geändert von Gypaete am Mittwoch 10. Oktober 2007, 22:54, insgesamt 1-mal geändert.
- salchow
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MICH haben sie solange ich noch mit D-Kennzeichen in der Region Paris fuhr, noch in Ruhe gelassen.
Seit ich meine F-Schilder habe, krieg ich nur noch Stress (Deutscher Führerschein - nach 1999, also Karte)…
Und das obwohl (oder gerade weil?) alle anderen Papiere inländisch sind.
Seit ich meine F-Schilder habe, krieg ich nur noch Stress (Deutscher Führerschein - nach 1999, also Karte)…
Und das obwohl (oder gerade weil?) alle anderen Papiere inländisch sind.
Genau das meinte ich weiter oben: Ausländer, ausländische FE, ausländische Zulassung. A priori kein Problem, Ausnahmen gibt es sicher.MICH haben sie solange ich noch mit D-Kennzeichen in der Region Paris fuhr, noch in Ruhe gelassen.
Seit ich meine F-Schilder habe, krieg ich nur noch Stress (Deutscher Führerschein - nach 1999, also Karte)…
Und das obwohl (oder gerade weil?) alle anderen Papiere inländisch sind.
Aber Inländer, inländische FE, ausländisches Kennzeichen. Ist auffällig.
Zulassungsrechtlich gibt es kaum Probleme, da - im Gegensatz zu dem weiter oben eingestellten § 23 StVO - hier die FZV (§ 20 Abs. 2 Satz 1) bzw. Internationale VO (§§1 u. 5) anzuwenden ist, siehe link.
Konflikte können in erster Linie aus § 3 KraftStG auftreten. Ein Verstoss ist reichlich strafbewehrt, andererseits ist der Passus durch zahlreiche Internationale Vereinbarungen, (u.a. das Genfer abkommen) und die EU Rechtsprechung weitgehend entschärft. Die Auslegung ist aber wiederum imho so kompliziert, dass eigentlich nur ein Jurist oder Spezialist wirklich durchblickt.
Deshalb interessiert mich eigentlich v.a., ob jemand eigene Erfahrungen berichten kann.§ 3, Abs. 13 KraftStG
Von der Steuer befreit ist das Halten von .../...
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden
Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
Zuletzt geändert von Gypaete am Donnerstag 11. Oktober 2007, 12:34, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo Gypaete
Ich habe einen frz Wagen, der bleibt in F und einen Wagen in D, den ... bewegt mein Sohn (meistens) ... . Aber ich suche im Moment (bedingt durch Deine Fragestellung) ... eine Aussage, wonach ich Schwierigkeiten bekommen koennte, wenn ich mit meinem frz Wagen nach D fahre und dort wegen Steuerhinterziehung Probleme bekommen koennte, diesen Satz habe ich mal irgendwo gehabt, aber wieder verloren
Herbert
Ich habe einen frz Wagen, der bleibt in F und einen Wagen in D, den ... bewegt mein Sohn (meistens) ... . Aber ich suche im Moment (bedingt durch Deine Fragestellung) ... eine Aussage, wonach ich Schwierigkeiten bekommen koennte, wenn ich mit meinem frz Wagen nach D fahre und dort wegen Steuerhinterziehung Probleme bekommen koennte, diesen Satz habe ich mal irgendwo gehabt, aber wieder verloren
Herbert
- gerhardwagner
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Hallo Herbert
Ich bin sicher, da kannst Du ruhig schlafen. Das waere der fall, wenn Du in Deutschland gemeldet und steuerpflichtig waerst und selbst dann koennte es nur Probleme geben, wenn Du selbststaendig waerst und zb. Deine Firmenautos in Frankreich zulaesst. Wenn Du aber wirklich Angst vor einem Problem hast, koennte ich meinen Schwager anrufen, der ist Steuerberater.
Gruss Gerhard
Ich bin sicher, da kannst Du ruhig schlafen. Das waere der fall, wenn Du in Deutschland gemeldet und steuerpflichtig waerst und selbst dann koennte es nur Probleme geben, wenn Du selbststaendig waerst und zb. Deine Firmenautos in Frankreich zulaesst. Wenn Du aber wirklich Angst vor einem Problem hast, koennte ich meinen Schwager anrufen, der ist Steuerberater.
Gruss Gerhard
Genau um den Fall geht es ja. Wohnsitz in beiden Ländern.Ich bin sicher, da kannst Du ruhig schlafen. Das waere der fall, wenn Du in Deutschland gemeldet und steuerpflichtig waerst und selbst dann koennte es nur Probleme geben, wenn Du selbststaendig waerst und zb. Deine Firmenautos in Frankreich zulaesst. Wenn Du aber wirklich Angst vor einem Problem hast, koennte ich meinen Schwager anrufen, der ist Steuerberater.
Zulassungsrechtlich kommt es (verkürzt)
darauf an, wo der Einsatzmittelpunkt des Fahrzeugs ist.
Wenn es nicht gerade monate oder jahrelang auf der strasse vor dem Haus steht, lässt sich die Angabe, es sei nur vorübergehend da, nicht so leicht widerlegen.
Steuerrechtlich ist es schwieriger, da hier sich widersprechende Regelungen bestehen. Es scheint auch auf das Bundesland anzukommen.
hier als Beispiel mal eine Anfrage an das FA Lobau.
Also Probleme bekommst du nicht, wenn das (frz) Kfz nicht länger als 2 Jahre durchgehend in D ist. Diese Frist erneuert sich bei jedem Grenzübertritt.(Also in der Praxis nie, da es NICHT mehr heisst max soundsoviel Tage pro Jahr )herbertp schrieb
... . Aber ich suche im Moment (bedingt durch Deine Fragestellung) ... eine Aussage, wonach ich Schwierigkeiten bekommen koennte, wenn ich mit meinem frz Wagen nach D fahre und dort wegen Steuerhinterziehung Probleme bekommen koennte, diesen Satz habe ich mal irgendwo gehabt, aber wieder verloren
Herbert
Wir haben vor ca 5Jahren genau das in D durchexerziert.
Anzeige wg. Steuerhinterziehung ---> Verfahren eingestellt.
Der Punkt ist in §3 absatz 13 des Kfz-Steuer-Gesetzes geregelt.
Grundlage ist das Genfer Abkommen über gegenseitige Steuerbefreiung für Kfz von 1956 in der heutigen Version.
Ich habe hier imForum schon mal darüber berichtet vor einiger Zeit, da Intercoop das gleich Problem hatte.
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Bonsoir,
ist in diesem Zusammenhang eigentlich hier die Frage erlaubt, wo er "billiger" ist, sein Auto zuzulassen? Ich meine, wenn man sich schon das Land der Zulassung aussuchen kann, sollte man das doch auch mal finanziell erörtern.
ist in diesem Zusammenhang eigentlich hier die Frage erlaubt, wo er "billiger" ist, sein Auto zuzulassen? Ich meine, wenn man sich schon das Land der Zulassung aussuchen kann, sollte man das doch auch mal finanziell erörtern.
Und interessant ist es , wenn man mehrere Wagen auf seinen Namen anmelden und versichern! will. In D ist nur der Erstwagen mit z.B; 35%. Der Zweitwagen soll dann mit ???150%??? starten??
in F wuerde auch der Zehntwagen zu 50% versichert.
Also "Erstwagen" in D zweiter "Erstwagen" in F versichert, ist finanziell sinnvoll
Herbert
in F wuerde auch der Zehntwagen zu 50% versichert.
Also "Erstwagen" in D zweiter "Erstwagen" in F versichert, ist finanziell sinnvoll
Herbert