Seite 1 von 1

Verfasst: Sonntag 10. Juli 2005, 20:01
von stevi
Hallo miteinander,

ich fange im September bei einer Beratungsfirma in Saarbrücken an zu arbeiten.

Wohnen werde ich in Frankreich, weniger als 30km von der Grenze entfernt.

Jetzt kann ich leider noch nicht abschätzen, ob ich mehr als 45 Tage ausserhalb des Saarlandes arbeiten werde, ich gehe davon aus, dass ich bestimmt mindestens 50% der Arbeitstage im Hotel übernachten werde.

Wie und wo muss ich Steuern zahlen ? Muss ich mich in Saarbrücken anmelden, obwohl ich dort nicht wohne? Momentan bin ich noch in Duisburg mit Erstwohnsitz gemeldet.

Danke für Hilfe,
Stevi

Verfasst: Freitag 12. August 2005, 18:57
von Bob
Die Bedeutung des Wohnsitzes


Der Wohnsitz entscheidet darüber, ob Sie in Deutschland unbeschränkt oder nur beschränkt einkommensteuerpflichtig sind:



- Behalten Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland bei, sind Sie hier immer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit Ihren gesamten in- und ausländischen Einkünften.



- Geben Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland auf, sind Sie hier nur noch beschränkt einkommensteuerpflichtig mit bestimmten in Deutschland erzielten Einkünften.



Mit Aufgabe Ihres Wohnsitzes in Deutschland endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht. Statt der beschränkten Steuerpflicht können jedoch auch andere Regelungen in Betracht kommen:



- Falls Sie Ihr Einkommen zum größten Teil in Deutschland erzielen und versteuern, können Sie sich auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (sog. Grenzpendler nach § 1 Abs. 3 EStG.







Wann wird der Wohnsitz beibehalten?


Der Wohnsitz wird in folgenden Fällen beibehalten:



- Sie nutzen die Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit jedes Jahr für mehrere Wochen (BFH-Urteil vom 23.11.1988, BStBl. 1989 II S. 182). Auch bei zeitlich unregelmäßigen Aufenthalten in der Wohnung kann ein Wohnsitz begründet werden (BFH-Urteil vom 29.8.1996, BFH/NV 1997 S. 96).

-

- Ihre Ehefrau - und ggf. die Kinder - bleiben in der Wohnung. Ein Ehegatte hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie ständig wohnt. Vorausgesetzt, die Ehegatten leben im steuerlichen Sinne nicht dauernd getrennt (BFH-Urteil vom 6.2.1985, BStBl. 1985 II S. 331).



- Sie vermieten oder untervermieten die Wohnung lediglich bis zu sechs Monaten, um sie nach Ihrer Rückkehr wieder zu nutzen (Anwendungserlass zu § 8 AO).





- Sie behalten Ihre Wohnung bei, die so ausgestattet ist, dass sie jederzeit genutzt

- werden kann (BFH-Urteil vom 19.3.1997, BStBl. 1997 II S. 447; BFH-Urteil vom 17.5.1995, BStBl. 1996 II S. 2).



Beispiel:

Ein Ehepaar zieht für 6 Jahre nach Saudi-Arabien. Ihre Wohnung in Deutschland behalten sie bei und nutzen sie pro Jahr zwischen 3 und 8 Wochen als eine Art Ferienwohnung. Das genügt, um als Wohnsitz zu gelten. Ohne Bedeutung ist, dass sich die Eheleute polizeilich abgemeldet hatten. Das Ehepaar ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (BFH-Urteil vom 19.3.1997, BStBl. 1997 II S. 447).



Steuerliche Folge:

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bedeutet, dass Sie in Deutschland mit Ihren gesamten inländischen und ausländischen Einkünften einkommensteuerpflichtig sind (sog. Welteinkommensprinzip). Dabei spielt es keine Rolle, woher Ihr Einkommen stammt, wer es zahlt, in welcher Währung Sie es erhalten oder ob es überhaupt nach Deutschland überwiesen wird. Selbst wenn Sie keine inländischen, sondern nur ausländische Einkünfte erzielen, müssen Sie weiterhin in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Welche Rolle spielt der "gewöhnliche Aufenthalt"?



Solange Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben, ist es bedeutungslos, wo Sie Ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" haben. Erst dann, wenn kein inländischer Wohnsitz (mehr) besteht, kann der gewöhnliche Aufenthalt eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht begründen.







Die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag (Grenzpendler)



Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat und sein Einkommen zum größten Teil in Deutschland erzielt, kann sich hier auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (§ 1 Abs. 3 EStG). Was bedeutet das für Sie als sog. "Grenzpendler"?



Grenzpendler sind Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland ihr Einkommen zum weitaus größten Teil erzielen und versteuern. Es kommt nicht darauf an,



- ob Sie täglich zu Ihrem Arbeitsplatz nach Deutschland einpendeln (das sind Grenzgänger!) oder unter der Sonne Mallorcas oder Frankreich Ihren Lebensabend verbringen,

-

- ob Sie Arbeitnehmer oder Selbstständiger sind (die Grenzgängerregelungen gelten nur für Arbeitnehmer!),

-

- ob Sie Deutscher oder Ausländer sind.





Grenzpendler können insbesondere folgende Personen sein:



- Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, die im Ausland wohnen und keinen diplomatischen oder konsularischen Status haben bzw. im Ausland nicht bloß in einem Umfang besteuert werden, der der beschränkten Steuerpflicht vergleichbar ist.

-

- Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den Nachbarstaaten, die arbeitstäglich zu ihrer Arbeitsstätte nach Deutschland einpendeln. Das gilt aber nur für die Staaten, mit denen keine besonderen Grenzgängerregelungen nach Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart sind: Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Polen und Tschechien.

-



- Ruheständler, die ihren Wohnsitz in südliche Gefilde (z. B. nach Mallorca, Frankreich, Südafrika, Südamerika) verlegt haben und ihre Einkünfte, wie Pensionen und Mieteinnahmen, aus Deutschland beziehen.

-

- Gastarbeiter, die nach ihrem Arbeitsleben in ihr Heimatland zurückkehren und Einkünfte, wie gesetzliche Rente, Betriebsrente und Mieteinnahmen, aus Deutschland beziehen.

-

- Saisonarbeiter und Werkvertragsarbeitnehmer aus Polen, Tschechien usw., die für eine Dauer von weniger als 6 Monaten in Deutschland arbeiten. Ab einer Dauer von 6 Monaten haben sie hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt und sind dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 EStG.





2. Maßgebend sind allein Einkunftsgrenzen





Ob jemand als "Grenzpendler" gilt und sich deshalb in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen kann, hängt allein von bestimmten Einkunftsgrenzen ab (§ 1 Abs. 3 EStG).



Ob jemand als "Grenzpendler" gilt und sich deshalb in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen kann, hängt allein von bestimmten Einkunftsgrenzen ab (§ 1 Abs. 3 EStG).



Das sind die Einkunftsgrenzen für "Grenzpendler"


Die inländischen Einkünfte, die in Deutschland versteuert werden, müssen mindestens 90 % der Gesamteinkünfte betragen (relative Grenze).
Oder



- Die ausländischen Einkünfte, die nicht in Deutschland versteuert werden, dürfen nicht höher als 6 136 EUR bzw. bei verheirateten EU-Bürgern mit Wohnsitz im EU-Ausland nicht höher als 12 272 EUR sein (absolute Grenze).

Die Voraussetzung nach § 1 Abs. 3 EStG ist erfüllt, wenn entweder die relative Grenze oder die absolute Grenze eingehalten wird. Das Finanzamt prüft zuerst die absolute, dann die relative Grenze.





Beispiele:



Die inländischen Einkünfte betragen 30 000 EUR, die ausländischen Einkünfte 5 000 EUR. Da die ausländischen Einkünfte nicht höher als 6 136 EUR sind, wird die Einkunftsgrenze eingehalten, auch wenn die inländischen Einkünfte lediglich 85 % der Gesamteinkünfte betragen.

Die inländischen Einkünfte betragen 90 000 EUR, die ausländischen Einkünfte 10 000 EUR. Da die absolute Grenze überschritten ist, wird die relative Grenze geprüft: Die inländischen Einkünfte mit 90 000 EUR an den Gesamteinkünften von 100 000 EUR ergeben einen Anteil von 90 %. Somit ist die Einkunftsgrenze eingehalten.

Was sind inländische Einkünfte im Sinne des § 1 Abs. 3 EStG?





Als inländische Einkünfte, die in der relativen Einkunftsgrenze von 90 % zu erfassen sind, gelten nur Einkünfte, die in Deutschland erzielt und versteuert werden. Dies sind insbesondere



- Einkünfte, für die Deutschland als Quellenstaat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht nach den Doppelbesteuerungsabkommen zusteht und der andere Staat als Wohnsitzstaat die sog. Anrechnungsmethode anwendet.

-

- Einkünfte, die ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in einem Nicht-DBA-Staat bezieht (OFD Frankfurt vom 11.3.1999, FR 1999 S. 613).

-



Nicht als inländische Einkünfte erfasst werden steuerfreie und pauschal versteuerte Einnahmen (z. B. Kaufkraftausgleich, Auslandszulage, Zulage an Lehrer an Europäischen Schulen) sowie Einkünfte, die durch zwischenstaatliche oder multilaterale Vereinbarungen von nationalen Steuern befreit sind (z. B. Gehälter bei Bediensteten der EU).



Besonderheit bei Dividenden: Bezieht ein Grenzpendler mit Wohnsitz im Ausland Dividenden aus Deutschland, steht nach DBA das Besteuerungsrecht hierfür dem Wohnsitzstaat zu. Deutschland aber kann eine Quellensteuer von höchstens 15 % erheben. Diese Dividendeneinkünfte spielen nun eine schizophrene Rolle:



- Einerseits werden sie nicht mit berücksichtigt, wenn die inländische Einkunftsgrenze von 90 % geprüft wird, denn beschränkt besteuerte Einkünfte gelten "hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend" (§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG).

-

- Falls aber diese Einkunftsgrenze von 90 % aufgrund anderer Einkünfte überschritten ist und in Deutschland die unbeschränkte Besteuerung beantragt wird, müssen auch die Dividendeneinkünfte in die deutsche Einkommensteuerveranlagung mit einbezogen werden. Der Vorteil hierbei ist, dass bis 2001 auf diese Weise das Körperschaftsteuer-Guthaben angerechnet werden konnte, das ansonsten versagt geblieben wäre. Da jedoch die Dividenden in Deutschland nur mit 15 % versteuert werden dürfen, muss die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufgeteilt und anschließend der Steuersatz für die Dividenden entsprechend reduziert werden (BFH-Urteil vom

- 13.11.2002, BStBl. 2003 II S. 587).

Re: Wohnen in Frankreich - Arbeiten bei Beratung in Deutschland

Verfasst: Donnerstag 11. Dezember 2008, 11:42
von Uwe77
Hallo,

bei mir ist die Situation folgendermaßen:

Ich gedenke für ein paar Jahre in Frankreich zu arbeiten und auch dort eine Wohnung zu nehmen. Meine Familie bleibt allerdings in Deutschland.

Heisst das in jedem Falle, dass ich meine Steuern in Deutschland bezahlen muss, oder gibt es nicht eine Regelung, dass wenn ich mich mehr als 183 Tage in Frankreich aufhalte auch dort versteuern kann ?

Wie würde ich dann steuerlich eingestuft ? Kann ich meine Status "verheiratet" geltend machen, und wierden mir die Kinder angerechnet ?

Danke für jegliche Info.

Gruß

Uwe77

Re: Wohnen in Frankreich - Arbeiten bei Beratung in Deutschland

Verfasst: Donnerstag 11. Dezember 2008, 12:35
von herbertp
Hallo Uwe
schau mal bei
http://www.grenzgaenger-forum.de/
bonne chance
Herbert